Satzung der Narrenzunft Brochenzell e.V.

 

Mitglied im Alemannischen Narrenring e.V.

 

§1 Name

Der Verein führt die Bezeichnung "Narrenzunft Brochenzell e.V", ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tettnang eingetragen und hat seinen Sitz in Brochenzell, Gemeinde Meckenbeuren.

 

§2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung volkstümlicher Bräuche und Sitten der Fastnacht. Politische, rassistische oder religiöse Zwecke dürfen innerhalb der Zunft nicht angestrebt werden.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaflichen Zwecke.

 

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

 

§4 Mitgliedschaft

  • Ordentliches Mitglied der Zunft kann jede Person werden. Wahlberechtigt ist jedes Mitglied ab dem 16. Lebensjahr.
  • Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluß des Zunftrates. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Anmeldung. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen. Sich braucht nicht begründet zu werden.
  • Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied
    • der Satzung der Zunft und derjenigen Verbände, denen die Zunft selbst als Mitglied angehört.
    • den Tragebestimmungen und Gruppenregelungen, welche vom Zunftrat festgelegt werden.
  • Die Mitgliedschaft erlischt:
    • durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung auf den Schluß des Geschäftsjahres erfolgen kann.
    • durch Ausschluß aus der Zunft.
  • Der Ausschluß kann nur durch den Zunftrat beschlossen werden:
    • wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Zunftbeiträgen für eine Zeit von einem Jahr in Rückstand gekommen ist.
    • bei grobem Verstoß gegen die Satzung, die Tragebestimmungen und die Gruppenregelungen der Zunft oder die Satzungen derjenigen Verbände, denen die Zunft selbst als Mitglied angehört.
    • wenn ein Zunftmitglied sich unehrenhaft verhält oder das Ansehen der Zunft oder eines Verbandes, dem die Zunft angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.

 

Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied nur ein Berufungsrecht an der Hauptversammlung zu.

 

§5 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Mitgliedbeitrages wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn jeden Geschäftsjahres zu bezahlen. Die Beiträge dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§6 Organe

Die Organe der Zunft sind:

  • die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)
  • das Präsidium
  • der gesamte Zunftrat (Ausschuß)

 

§7 Die Mitgliederversammlung

  • Der Zunftmeister hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies im Interesse der Zunft für erforderlich hält.
  • Auf schriftlichen Antrag von einem Viertel (1/4) aller Zunftmitglieder ist der Zunftmeister zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet.
  • Die Einberufung einer Mitglieder- oder Hauptversammlung hat mindestens 4 Wochen vorher schriftlich oder durch die Presse zu erfolgen. Anträge sind mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich einzureichen.

 

§8 Die Hauptversammlung

  • Jedes Jahr findet eine ordentliche Hauptversammlung statt.
  • Die Tagesordnung hat zu enthalten:
    • Erstattung des Jahresberichtes und Kassenberichtes durch den Zunftmeister und den Schatzmeister
    • Bericht der Kassenprüfer
    • Entlastung des Präsidiums
    • Beschlußfassung über Anträge
    • Neuwahlen, diese finden alle zwei Jahre statt
  • Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefaßt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln (2/3) der erschienenen Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingeführt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
  • Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollchef und vom Zunftmeister oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

 

§9 Das Präsidium

  • Das von der Hauptversammlung zu wählende Präsidium besteht aus:
    • dem Zunftmeister
    • dem 1. Stellv. Zunftmeister
    • dem 2. Stellv. Zunftmeister
    • dem Schatzmeister
    • dem Schriftführer
    • dem Requisitenwart
    • dem Mitgliederverwalter
  • Weiterhin von der Hauptversammlung zu wählen sind zwei Kassenprüfer.
  • Der Zunftrat besteht aus:
    • dem von der Hauptversammlung gewählten Präsidium
    • weiteren, nicht von der Hauptversammlung gewählten Zunfträten
    • den Gruppenführern, welche ebenfalls stimmberechtigt sind
    Über die Beschlüsse des Zunftrates ist ein Protokoll zu führen, das vom Zunftmeister oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  • Der Zunftmeister und der Schatzmeister, im Verhinderungsfalle ihre Stellvertreter, sind die gesetzlichen Vertreter der Zunft im Sinne des bürgerlichen Rechts. Sie können durch einstimmig gefaßten Beschluß des gesamten Zunftrates ermächtigt werden, in besonderen Fällen Entscheidungen ohne Anhören des gesamten Zunftrates zu treffen.

 

§10 Zunftvermögen

  • Das Zunftvermögen in Form von Inventar ist nur an Mitglieder auszuleihen und nach den Leihbestimmungen der Zunft schonend zu behandeln und fristgemäß an den Requisitenwart abzuliefern.
  • Entstandene Schäden sind der Zunft zu ersetzen.

 

§11 Haftung

Für Schäden jeglicher Art, die während der Fastnachtszeit (Veranstaltungen, Umzüge und dergleichen) entstehen, übernimmt die Zunft keine Haftung für die Teilnehmer. Die Teilnahme erfolgt ausdrücklich auf eigene Gefahr und Risiko. Es besteht jedoch Versicherungsschutz über die Ringversicherung durch den Alemannischen Narrenring.

 

§12 Auflösung der Zunft

Die Auflösung der Zunft kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlußfassung über die Auflösung der Zunft den Mitgliedern angekündigt worden ist. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der erschienenen Mitglieder.

Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte der Zunft abzuwickeln haben.

Das nach Tilgung der Schulden noch vorhandene Zunftvermögen ist an die örtliche Gemeindeverwaltung zur Aufbewahrung zu übergeben, bis sich in Brochenzell ein gleicher oder ähnlicher Verein wieder bildet, der es zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

Entsprechendes gilt bei Aufhebung der Zunft oder Wegfall des bisherigen Zunftzweckes.

 

 

Diese Satzung tritt durch den Beschluss der Hauptversammlung vom 06.06.2008 in Kraft.

 

 

 

Brochenzell, den 06. Juni 2008

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Aktuelles:

24.07.10, 12:23 Uhr

Gemeinnützigkeit Wiedererlangt

Die Narrenzunft Brochenzell hat die Gemeinnützigkeit wiedererlangt.......................