Hästrägerordnung der Narrenzunft Brochenzell e.V.

Die Hästräger der Narrenzunft Brochenzell e.V. repräsentieren im Häs für jeden sichtbar die Zunft. Sie sind verpflichtet, ihr Tun und Treiben auf die Zwecke und die traditionellen Aufgaben der Zunft auszurichten (§2 der Satzung). Jeder Hästräger hat als Mitglied der Narrenzunft Brochenzell e.V. folgende Bestimmungen anzuerkennen:

§1 Zulassung der Häser und Masken

  • Die traditionellen Häser und Masken der Narrenzunft Brochenzell e.V. sind:
    • der Zunftrat
    • die Humpishexe
    • der Hexenmeister
    • der Humpisschellennarr
    • der Schlossnarr
    • das Kräuterweible
    • der Büttel

    Die Häser und Masken sind geschützt. Über die Zulassung neuer Häser und Masken entscheidet der Zunftrat.

  • Häsbeschreibung:
    • Das Häs des Zunftrates besteht aus schwarzer Hose, weißem Hemd, Halskordel, weinroter Zunftweste, weinroter Zunftjacke, blauem Zunftmantel, schwarzem Zunftrathut mit einer weißen und einer farbigen Feder, schwarzen Schuhen, sowie auch Stiefeln, schwarzen wie auch weißen Handschuhen und einem bunten, farblich festgelegten Schirm.
    • Das Häs der Humpishexe besteht aus grünem Kopftuch mit schwarzen Fransen, schwarz-weiß karierter Bluse, rotkariertem Rock, grüner Schürze, weißer Spitzenunterhose, schwarz-weißen Ringelstrümpfen, Strohschuhen, schwarzen Handschuhen, Reisigbesen und zwei sichtbar getragenen Häs-Nummern in Brusthöhe auf der linken Seite und am Kopftuch links in Augenhöhe.
    • Das Häs des Hexenmeisters besteht aus roter Kordhose und roter Kordjacke, schwarzem Samtumhang rot gefüttert, Schellengurt, schwarzen Schuhen, weißen Handschuhen und einem Gabelstock. Der Hexenmeister ist eine Einzelmaske.
    • Das Häs des Humpisschellennarrs besteht aus dunklen Schuhen, einem roten Kniestrumpf am rechten Bein, einem grünen Kniestrumpf am linken Bein, einer blauen Kniebundhose aus Kord, farblich festgelegtem Oberteil, schwarzen Handschuhen, zwei über der Brust gekreuzten Schellengurten, farblich festgelegtem Kopfschmuck und einer sichtbar getragenen Häs-Nummer in Brusthöhe auf der linken Seite.
    • Das Häs des Schlossnarrs besteht aus einem Overall mit roten und grünen Filzpläzle und gleichartiger Kopfbedeckung, schwarzem Bauchgurt mit Schellen, schwarzen Handschuhen, schwarzen Schuhen, einer Rätsche und einer sichtbar getragenen Häs-Nummer in Brusthöhe auf der linken Seite.
    • Das Häs des Brochenzeller Kräuterweible ist aus Leinen gefertigt in den Farben des Waldes. Der fast knöchellange Rock ist braun-grün, die Schürze mit zwei Taschen olivgrün. Über der knopflosen beigen Bluse trägt sie ein selbst gestricktes Schultertuch aus dunkler Wolle, welches von einem Astlochholz zusammen gehalten wird. Unter dem dunkelbraunen Kopftuch lugen die schwarzgrauen Haare etwas hervor. An den Beinen trägt sie dunkle Wollstrümpfe und dunkle feste Lederschuhe. Schwarze Strickhandschuhe schützen ihre Hände. Im Arm hält sie einen Weidenkorb mit Kräutern darin.
    • Das Häs des Büttels besteht aus weißer Hose, blauer Weste, blauem Kittel und blauer Schildmütze sowie einer Messingschelle.
  • Der Erwerb von Häsern und Masken ist nur über die Narrenzunft möglich. Mitglieder, welche Häser und Masken erwerben wollen, müssen sich bei den jeweiligen Gruppenführungen darum bewerben. Die erfolgte Zulassung ist von der betreffenden Gruppenführung in der Liste der jeweiligen Gruppe festzuhalten.
  • Die Zulassung zur jährlichen Fasnet erwirbt sich der Maskenträger durch den Erwerb des Sprungbändels, der sichtbar an der Maske links getragen wird. Die Voraussetzungen für den Erwerb des Sprungbändels werden durch die jeweilige Gruppenführung in Abstimmung mit dem Zunftrat festgelegt. Nur wer einen Sprungbändel erworben hat, darf das Häs tragen.

§2 Tragebestimmungen

  • Häs und Maske dürfen nur in der Zeit von Heilige Drei Könige (6. Januar) bis Aschermittwoch und nur bei Veranstaltungen der Narrenzunft und bei den von der Narrenzunft offiziell besuchten Veranstaltungen getragen werden. Bei nicht von der Narrenzunft offiziell angesetzten Veranstaltungen dürfen nur Gruppen von wenigstens fünf Hästrägern auftreten. Hierfür gilt in jedem Fall auch Absatz 3. Im Einzelfall können von der jeweiligen Gruppenführung und den Zunfträten Ausnahmen zugelassen werden. Einer der Hästräger hat die Verantwortung zu übernehmen. Vor Besuch einer solchen Veranstaltung müssen die Hästräger die Zustimmung der jeweiligen Gruppenführung einholen. Zunftveranstaltungen haben Vorrang.
  • Den Weisungen der Zunfträte und Gruppenführungen ist Folge zu leisten.
  • Häs und Maske müssen bei allen Straßenveranstaltungen und öffentlichen Auftritten (z.B. Einsprung) in ordentlichem Zustand und komplett sein, sowie mit allem Zubehör getragen werden (Näheres siehe Häsbeschreibung).
  • Der Weiterverkauf von Häs und Maske kann nur über die Gruppenführung oder den Zunftrat erfolgen. Die Narrenzunft behält sich das Vorkaufsrecht vor.
  • Der Hästräger hat sich bei sämtlichen Veranstaltungen ordnungsgemäß und in einer anständigen Art und Weise zu benehmen.
  • Der übermäßige Genuß von Alkohol und jegliche Einnahme von Drogen vor oder während der Teilnahme an Veranstaltungen ist vom Hästräger zu unterlassen.
  • Bei Straßenveranstaltungen verpflichtet sich der Hästräger:
    • am Umzug teilzunehmen,
    • die Maske während des Narrensprungs und Maskentreibens vor dem Gesicht zu belassen und nur in dringenden Ausnahmefällen zu lüften,
    • innerhalb und außerhalb des Umzuges nur ordentliches, der Häsbeschreibung entsprechendes und vollständiges Häs zu tragen,
    • weder im Häs noch mit Maske den Umzugsweg als Zuschauer zu säumen,
    • anläßlich von Narrensprüngen und Maskentreiben keine fremden Wohnungen unaufgefordert zu betreten und jede Form von Bettelei, insbesondere um Alkohol zu unterlassen,
    • sich rechtzeitig am Aufstellungsplatz einzufinden,
    • sofern ein Hästräger in einen Unfall oder Schadensfall verwickelt wird, umgehend eine verantwortliche Person (Zunftrat, Mitglied der Gruppenführung) zur Unfall-/Schadensaufnahme heranzuziehen. Der Unfall/Schadensfall muß unverzüglich der jeweiligen Gruppenführung und dem Zunftmeister gemeldet werden.

§3 Strafbestimmungen

Wer gegen diese Bestimmungen verstößt, kann

  • nach §4 Absatz 5 der Satzung der Narrenzunft Brochenzell e.V. aus der Zunft ausgeschlossen werden,
  • für einzelne oder mehrere Veranstaltungen gesperrt werden.

Über die Art der Strafe entscheidet der Zunftrat. Die Entscheidung nach Buchstabe b) kann auch alleine durch die Gruppenführung getroffen werden.

§4 Haftung

Die Narrenzunft Brochenzell e.V. übernimmt keine Haftung für strafbare oder ordnungswidrige Handlungen; diese sind daher vom Hästräger stets selbst zu verantworten. Im Übrigen gilt §11 der Satzung der Narrenzunft Brochenzell e.V.

§5 Inkrafttreten

Diese Tragebestimmungen treten 2009 in Kraft. Sie ersetzen die bisherigen Tragebestimmungen.

Brochenzell, 2009