Satzung der Narrenzunft Brochenzell e.V.

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Narrenzunft Brochenzell e.V.“ Und ist im Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Brochenzell, Gemeinde Meckenbeuren.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck, Ziele und Aufgaben des Vereins

  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung volkstümlicher Bräuche und Sitten der Fasnet (Fastnacht).
  2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch die Teilnahme an Narrenbaum stellen, Rathaussturm, Narrensprüngen und allgemeines, närrisches Treiben. Zudem organisiert der Verein insbesondere Fasnet, Brauchtums- und Hallenveranstaltungen.
  3. Die Aufgabe des Vereins ist es zudem, die Jugend zu fördern und in das Brauchtum der Fasnet einzuführen.
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§3 Steuerbegünstigung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EstG beschließen. (Ermächtigung zur Ehrenamtspauschale)

 

§4 Mitgliedschaft

  1. Jede natürliche und jede juristische Person, die die Ziele des Vereins unterstützt, kann ordentliches Mitglied werden. Wahlberechtigt ist jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
  2. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluss des Narrenrates. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Anmeldung. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen. Sie bedarf keiner Begründung.
  3. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied
    • a) Der Satzung der Zunft und derjenigen Verbände, denen die Zunft selbst angehört.
    • b) Den separat aufgeführten Ordnungen.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  5. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  6. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

 

§5 Beiträge

Von den Mitgliedern werden jährlich Beiträge erhoben, diese erfolgen durch SEPA Lastschrift. Die Einzelheiten dazu sind in der Beitragsordnung geregelt.

 

§6 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    • a) Mitgliederversammlung
    • b) Vorstand
    • c) Narrenrat
    • d) Gruppenführungen
    • e) Kassenprüfer
  2. Beschlüsse in Sitzungen der Organe werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Enthaltungen sind weder zu werten noch zu zählen.
  3. Über den Verlauf von Sitzungen der Organe, insbesondere die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen. Protokolle der Mitgliederversammlung sind vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

 

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom Zunftmeister, Vizezunftmeister oder Schatzmeister geleitet. Zur Mitgliederversammlung wird unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung vom Versammlungsleiter oder Schriftführer mindestens vier Wochen vorher eingeladen. Die Einladung hat insbesondere über das Gemeindeblatt und die Internetseite des Vereins zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr. Anträge sind mindestens vierzehn Tage vor der Sitzung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann unter Beachtung von §7 Absatz 1 einberufen werden, wenn
    • a) mindestens 25% der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen
    • b) der Vorstand es für notwendig erachtet.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
    • a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes der Gruppenführungen
    • b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Zunftmeisters und Schatzmeisters
    • c) Entgegennahme des Prüfberichtes der Kassenprüfer
    • d) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
    • e) Wahl des Vorstandes
    • f) Wahl der Kassenprüfer
    • g) Wahl von Zunfträten in den Narrenrat gem. § 9 Abs. 3.a
    • h) Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedbeitrages
    • i) Beratung und Beschlussfassung über Anträge
    • j) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins

 

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    • a) Zunftmeister (Vorstandsvorsitzender)
    • b) Vizezunftmeister
    • c) Schatzmeister
    • d) Schriftführer
    • e) Die jeweiligen Gruppenführer der einzelnen Gruppen (Humpishexen, Schlossnarren, Humpisnarren, Kräuterweible) => jede der Gruppen veranstaltet ihre eigene Jahreshauptversammlung, in welcher die jeweilige Gruppenführung durch Abstimmung gewählt wird. Diese gewählten Gruppenführer werden automatisch Mitglied des Vorstandes.
  2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds können die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes eine Ersatzperson aus den Reihen der Narrenzunft bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen.
  3. Der/die Zunftmeister, Vizezunftmeister und der/die Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne von §26 BGB. Jeder vertritt den Verein allein.
  4. Vorstandsitzungen werden in der Regel vom Zunftmeister einberufen und geleitet; im Verhinderungsfall vom Vizezunftmeister oder Schatzmeister
  5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht kraft Gesetzes oder auf Grund dieser Satzung anderen Organen des Vereins zugewiesen sind. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    • a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung samt Aufstellung der Tagesordnung.
    • b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    • c) die laufende Geschäftsführung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
    • d) die Rechnungslegung (Buchführung, Jahresabschluss, Steuererklärungen, einschließlich Erstellung eines Jahresberichts).
    • e) Abgabe eines Rechenschaftsberichts.
  6. Beschlüsse bzw. Abstimmungen benötigen eine Mehrheit des Vorstands ( > 4 Stimmen)

 

§9 Narrenrat

  1. Der Narrenrat setzt sich wie folgt zusammen:
    • a) Vorstand
    • b) Zunfträte
    • c) Vertreter der Gruppenführungen (mit einer weiteren Person der Gruppenführung)
  2. Zur Sitzung des Narrenrates wird vom Zunftmeister oder Schriftführer unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens 1 Woche vorher eingeladen.
  3. Der Narrenrat ist für organisatorische Angelegenheiten der Vereinsziele und Vereinsaufgaben zuständig. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    • a) Vorschlag von qualifizierten Mitgliedern zur Wahl an der
      Mitgliederversammlung als Zunftrat.
    • b) Umsetzung der Ziele und Aufgaben lt. § 2 der Satzung.

 

§10 Gruppenführung

  1. Die Gruppenführung setzt sich zusammen aus:
    • a) Gruppenführer / Kraft Amtes im Vorstand
    • b) stellv. Gruppenführer
    • c) Gruppenkassierer
    • d) Schriftführer
    • e) Beisitzer (nach Bedarf)
  2. Die Amtszeit von Gruppenführungen beträgt drei Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung der neuen Gruppenführung im Amt.
  3. Zur Sitzung der Gruppenführung wird vom Gruppenführer unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung eingeladen.
  4. Die Gruppenführung ist für alle organisatorischen Angelegenheiten der Gruppe zuständig. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    • a) Durchführung von Gruppenversammlungen
    • b) Abgabe eines Rechenschaftsberichts
    • c) Organisation, Durchführung und Abwicklung gruppeneigener Veranstaltungen
    • d) Vertretung der Gruppe im Narrenrat
    • e) Organisation und Einteilung von Arbeitseinsätzen
    • f) Aussprache von Sanktionen an Gruppenmitglieder bei Verfehlungen
  5. Die Aufgaben 4 e und f sind zuvor mit dem Vorstand abzustimmen.

 

§11 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren.
  2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, richtige Ablage aller Belege sachlich und rechnerisch zu prüfen. Sie haben die zweckgebundene Verwendung der Ausgaben gem. § 3 der Satzung zu kontrollieren und bei Ausgaben, die nicht dem Vereinszweck entsprechen, den Vorstand unverzüglich zu verständigen.
  3. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

 

§12 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins

  1. Über Satzungsänderungen und die Änderung des Vereinszwecks entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderung, Zweckänderung und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich
  2. Ergänzungen (Ordnungen) zur Satzung werden vom Narrenrat beschlossen und umgesetzt. Sie sind lediglich in der Mitgliederversammlung vorzustellen.
  3. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung volkstümlicher Bräuche und Sitten der Fasnet in Brochenzell.

Personenbezogene Anreden enthalten m/w/d.

 

Diese Satzung tritt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 02.10.2021 in Kraft.